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   BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R   

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BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
BSG, Entscheidung vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
BSG, Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - zuständiger Leistungsträger

  • openjur.de

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Schwerhörigkeit; digitales Hörgerät; zuständiger Leistungsträger; ganzheitliche Leistungserbringung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der über dem Festbetrag liegenden Kosten von digitalen Hörgeräten durch die Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Erstattung von Kosten digitaler Hörgeräte abzüglich des von der Krankenkasse übernommenen Anteils gegen einen Rentenversicherungsträger; Förderungsfähigkeit von digitalen Hörgeräten aufgrund der Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine verbesserte ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VI § 9; ; SGB VI § ... 10 Abs 1; ; SGB VI § 11 Abs 2 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 12; ; SGB VI § 15 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 16; ; SGB IX § 1; ; SGB IX § 4; ; SGB IX § 5; ; SGB IX § 6; ; SGB IX § 10; ; SGB IX § 14 Abs 1; ; SGB IX § 15 Abs 1 S 3; ; SGB IX F: 19.06.2001 § 15 Abs 1 S 2; ; SGB IX § 15 Abs 1 S 4 Alt 2; ; SGB IX § 26; ; SGB IX §§ 26 ff; ; SGB IX § 31 Abs 3; ; SGB IX § 33 Abs 3 Nr 6; ; SGB IX § 33 Abs 8 S 1 Nr 4; ; SGB V § 11; ; SGB V § 12; ; SGB V § 13 Abs 3 S 2; ; SGB V § 27; ; SGB V § 33; ; SGB V § 36; ; SGB I § 45; ; SGB X § 8; ; SGB X § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung für digitales Hörgerät als Leistung des Rentenversicherungsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X - Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte - nicht bedarfsdeckende Festbeträge - Verhältnis von Kranken - und Rentenversicherung

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 207
  • NZS 2009, 572 (Ls.)
  • SGb 2008, 592
 
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Wird zitiert von ... (252)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Denn er hat sie sich, wenn auch mit Hilfe eines von der Krankenkasse übernommenen "Anteils" (wohl in Form des Festbetrags, § 36 SGB V, also als Sachleistung unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1) selbst beschafft; er begehrt damit lediglich eine Erstattung des bis jetzt von ihm getragenen Teilbetrags.

    c) Ob der Kläger die Voraussetzungen des § 15 SGB IX, insbesondere des hier einschlägigen Abs. 1 Satz 4 (der der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nachgebildet ist), erfüllt, kann nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht entschieden werden; es fehlt insoweit insbesondere an der Feststellung, ob sich der Kläger die Hörgeräte bereits vor Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vom 2.12.2002 selbst beschafft hat (s zu § 13 Abs. 3 SGB V: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 231 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 speziell für die Versorgung mit Hörhilfen; in Abgrenzung hierzu BSG vom 20.5.2003, SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 14), was einem Anspruch entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entgegenstünde.

    bb) In dieser Hinsicht ist ferner zu beachten, dass die Krankenkasse zwar aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auf der Grundlage einer Festbetragsregelung (§ 36 SGB V) zu erbringen hat, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises (BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG vom 17.12.2002, BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2; BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1; LSG NiedersachsenBremen vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03, NZS 2006, 204).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Nach § 14 SGB IX ist die Beklagte zur Erbringung einer Leistung zur Teilhabe - und damit auch zur Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung - nur dann zuständig, wenn sie aufgrund des bei ihr am 28.11.2002 eingegangenen (nicht näher spezifizierten) Antrags (ggf auch erst durch die am 2.12.2002 auf telefonische Rückfrage erfolgte Klarstellung, es solle ein digitales Hörgerät insbesondere zur Verwendung am Arbeitsplatz beantragt werden; vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 1.12.2003 - 12 CE 03.2683, FEVS 56, 188, 190; Löschau in GemeinschaftsKomm SGB IX, § 14 RdNr 23, Stand: 2007) der "erstangegangene" Rehabilitationsträger war (hierzu im Einzelnen BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 12 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und ggf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (hierzu BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 24 ff).

    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Dies berührt allenfalls einen nach Leistungserbringung durchzuführenden Ausgleich (hierzu BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14, 24 ff).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Nach § 14 SGB IX ist die Beklagte zur Erbringung einer Leistung zur Teilhabe - und damit auch zur Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung - nur dann zuständig, wenn sie aufgrund des bei ihr am 28.11.2002 eingegangenen (nicht näher spezifizierten) Antrags (ggf auch erst durch die am 2.12.2002 auf telefonische Rückfrage erfolgte Klarstellung, es solle ein digitales Hörgerät insbesondere zur Verwendung am Arbeitsplatz beantragt werden; vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 1.12.2003 - 12 CE 03.2683, FEVS 56, 188, 190; Löschau in GemeinschaftsKomm SGB IX, § 14 RdNr 23, Stand: 2007) der "erstangegangene" Rehabilitationsträger war (hierzu im Einzelnen BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 12 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Er bleibt vielmehr auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, auch wenn die Rechtswidrigkeit iS dieser Vorschrift (nur) darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; dort ist statt § 44 "Abs. 2" SGB X zu lesen: "Abs. 3").

  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Hierzu hat jedoch das BSG auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt gezählt (vgl zB BSG vom 12.10.1988, SozR 2200 § 182b Nr. 36 - Sitzschalenstuhl; großzügiger formuliert bei BSG vom 15.11.1989, SozR 2200 § 182 Nr. 116 - Korrektions-Schutzbrille).

    Sie war damit begründet worden, dass es zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen zählt, eine berufliche oder andere gleichwertige Tätigkeit auszuüben, und dass die Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seit jeher eine Aufgabe der Krankenversicherung war (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 36 S 99).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist nicht auf § 15 SGB IX, der die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen regelt, sondern lediglich auf die §§ 26 bis 31 SGB IX. Der 1. Senat des BSG hält deshalb weitere Vorschriften des SGB IX insoweit nicht für unmittelbar anwendbar (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn selbst wenn dem nicht so wäre (so BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 16, 18), ist ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von § 1, § 4 und § 5 SGB IX gerichtet.

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Beim gegenwärtigen Streitstand kann der Senat offen lassen, ob bei dieser Fallkonstellation (Krankenkasse als erstangegangener Träger) daneben noch die Beklagte als (uU auch) aus materiellem Recht verpflichteter Träger zuständig blieb (so BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 32).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Im Zweifel will der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (Senatsurteile vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vom 23.5.2006, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; jeweils mwN; s zum SGB V auch BSG vom 4.4.2006, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14).
  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG vom 17.12.2002, BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2; BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1; LSG NiedersachsenBremen vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03, NZS 2006, 204).
  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Zwar besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen nur für solche Hilfsmittel, die zur Ausübung eines elementaren Grundbedürfnisses erforderlich sind (s auch für die Rechtslage unter Geltung des SGB IX: BSG vom 19.4.2007, SozR 4-2500 § 33 Nr. 15 RdNr 16).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Im Zweifel will der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (Senatsurteile vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vom 23.5.2006, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; jeweils mwN; s zum SGB V auch BSG vom 4.4.2006, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2005 - L 4 KR 147/03

    Anspruch von Versicherten gegen Krankenkassen auf Versorgung mit Hörhilfen;

  • BSG, 11.04.1985 - 4b/9a RV 5/84

    Sozialleistung - Rücknahme eines Verwaltungsakts - Zugunstenantrag -

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

  • BSG, 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rauchmeldeanlage

  • SG Aachen, 26.08.2003 - S 13 KR 26/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94

    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in

  • VGH Bayern, 01.12.2003 - 12 CE 03.2683

    Sozialhilfe, Zuständigkeit des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers,

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich - anders als zuletzt vom 13. Senat des BSG angenommen (Urteil vom 21.8. 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, jeweils RdNr 43 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) - nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.

    c) Dies gilt entgegen der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

    Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl etwa SG Hamburg, Urteil vom 6.5.2004 - S 32 KR 666/01 -, juris; SG Lübeck, Urteil vom 1.6.2006 - S 3 KR 201/05 -, juris; SG Dresden, Urteil vom 8.9.2005 - S 18 KR 499/03 -, juris; SG Leipzig, Urteil vom 31.3.2009 - S 8 KR 245/07 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.3.2007 - L 10 R 247/05 -, juris; und nachfolgend BSG, Urteil vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 24) .

    c) Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr 18) .

    Wie bereits ausgeführt, will der Versicherte im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34) , und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten.

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

    c) Dies gilt entgegen einer als überholt anzusehenden (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17) Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger (dazu §§ 69 Abs. 1, 85 SGB VIII iVm § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.5.2000 - Gesetz- und Verordnungsblatt 236) iS des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX (BSGE 101, 207 ff RdNr 28 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7) und bei ihr der maßgebliche Antrag gestellt worden ist.
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Rechtsprechung
   BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4831
BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R (https://dejure.org/2008,4831)
BSG, Entscheidung vom 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R (https://dejure.org/2008,4831)
BSG, Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R (https://dejure.org/2008,4831)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4831) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB VI - Lehrling einer Gewerblichen Fachschule - Gesellenprüfung - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB 6; Lehrling einer Gewerblichen Fachschule; Gesellenprüfung; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung ohne Beitragszahlung als (fiktive) Pflichtbeitragszeit; Anrechnung des Besuchs einer gewerblichen Fachschule als Beitragszeit trotz Nichtbestehen einer Versicherungspflicht nach der damals geltenden ...

  • Judicialis

    SGB VI § 55 S 1; ; SGB VI § 55 S 2; ; SGB VI § 247 Abs 2a; ; SGB X § 44; ; RVO § 1226 Abs 1 Nr 1; ; RVO § 1227; ; GG Art 3 Abs 1

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung einer Fachschulausbildung ohne Beitragszahlung als fiktive Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Anerkennung fiktiver Beitragszeiten in deutscher Rentenversicherung für Besuch einer Fachschule für Maschinenbau in den 50er Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SGb 2008, 592
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 RJ 1/99 R

    Rentenversicherungspflicht - Anlernling - familienhafte Mithilfe - fiktive

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Damit sei der Begriff Lehrverhältnis ausdrücklich erweiternd ausgelegt worden (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 2).

    Für diese Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden; ebenso für diejenigen, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden war (vgl zB zu der im oben zitierten Ausschussbericht erwähnten Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; s insgesamt mwN BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 9 f).

    Der Begriff des Lehrverhältnisses war zwar für die Frage der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung weit auszulegen (BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 11).

    Mit den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten sind diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO idF des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz idF des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zum 1.3.1957 in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einbezogen worden sind und dort neben den Lehrlingen aufgeführt wurden (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 2).

    Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung haben bereits der 12. und der 5. Senat des BSG die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI insoweit einschränkend ausgelegt (vgl BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 10; BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris RdNr 20).

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59

    Klage auf Feststellung der Versicherungsfreiheit von Lehrlingen eines

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Für diese Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden; ebenso für diejenigen, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden war (vgl zB zu der im oben zitierten Ausschussbericht erwähnten Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; s insgesamt mwN BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 9 f).

    Denn nach der zitierten Gesetzesbegründung des Bundestagsausschusses geht die Vorschrift von der "Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes" aus und bezieht sich damit auf das einschlägige Urteil des BSG vom 30.1.1963 (BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO), welches hierfür gerade kein Beschäftigungsverhältnis des Lehrlings verlangt.

    Ausbildungsverhältnisse, bei denen nicht die Verwertung der Arbeitskraft, sondern die Berufsausbildung im Vordergrund stand, begründeten danach Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich nur, wenn es sich um ein Lehrverhältnis handelte (vgl BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246, 248 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO).

    Auch beim Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung war jedoch zwischen einem Schüler- und einem Lehrlingsverhältnis zu unterscheiden; Letzteres musste nicht nur auf die Erlangung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet sein, sondern sich auch bereits durch typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeit und Urlaubsgewährung auszeichnen; typischerweise waren die Betroffenen als "Lehrlinge" und nicht als "Schüler" zu bezeichnen (so auch das Urteil zu Lehrlingen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246, 249 f = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO zur Rechtslage 1955).

  • BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R

    Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Maßgeblich ist, ob eine Beitragsentrichtung für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, geboten gewesen wäre (Bundessozialgericht vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, NachrLVA HE 2000, 88 = MittLVA Oberfr 2000, 370, mwN).

    Anders als der Kläger meint, füllt die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden ist (vgl auch BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris-RdNr 14).

    Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung haben bereits der 12. und der 5. Senat des BSG die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI insoweit einschränkend ausgelegt (vgl BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 10; BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris RdNr 20).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2004 - L 10/2 RJ 50/02
    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Zur Begründung bezog er sich insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (Az: L 10/2 RJ 50/02).

    Der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (L 10/2 RJ 50/02) könne nicht gefolgt werden.

    Dieses Urteil stützt jedoch entgegen der Revision und des von ihr insoweit in Bezug genommenen Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (L 10/2 RJ 50/02, NdsRpfl 2004, 330 zu einer der des Klägers entsprechenden Ausbildung an der Gewerblichen Fachschule der Stadt I./Fachschule für Maschinenbau) nicht die Ansicht, auch für schulmäßige Ausbildungen wie im vorliegenden Fall habe "grundsätzlich Versicherungspflicht" bestanden.

  • BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91

    Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Die dadurch in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden konnten (vgl BSG-Urteil vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91) oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind, sollen durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden.".

    a) In dem hier maßgeblichen Zeitraum beurteilte sich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum 28.2.1957 nach § 1226 RVO idF der 1. SVVereinfV vom 17.3.1945 (RGBl I 41 ; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 59 ff).

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 45/94

    Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI für in der Zeit

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Die Bestimmung des Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993 (BGBl I 1038) mit Rückwirkung zum 1.1.1992 in § 247 SGB VI eingefügt (zum Gesetzgebungsverfahren s Senatsurteil vom 8.2.1996, SozR 3-2600 § 247 Nr. 1 S 4).

    Wie bereits vom erkennenden Senat entschieden, ist Voraussetzung der Anwendung des § 247 Abs. 2a SGB VI nicht, dass die Unterlassung der Beitragsentrichtung in der Tat auf einen der genannten Faktoren zurückzuführen war; es reicht die Nichtabführung trotz Beitragspflicht im Einzelfall (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 1).

  • BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84

    Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
    Entscheidend sei, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe, die den Beschäftigen befähigen sollte, den Beruf später selbst auszuüben (Bezug auf BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82).
  • SG Karlsruhe, 21.01.2021 - S 6 R 1483/19

    Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fachschulbesuch im

    Dementsprechend hat es das Bundessozialgericht auch nicht beanstandet, dass ein beklagter Rentenversicherungsträger den Besuch an einer als "Gewerbliche Fachschule" bezeichneten kommunal getragenen Schule vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1957 - d.h. zeitlich überwiegend noch vor der Veröffentlichung des "Fachschulverzeichnisses" im Jahr 1956 (s.o.) - ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers am 24.12.1956 als Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule vorgemerkt hatte (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R, juris Rn. 29: "in seinem Versicherungsverlauf (soweit gesetzlich zulässig) als Anrechnungszeit berücksichtigt"; zust. i.E. auch Gürtner , in: Kasseler Kommentar, § 252 SGB VI Rn. 10).

    Bei dem Besuch der "Gewerblichen Fachschule" handelte es sich um eine verschulte Berufs-Erstausbildung zum Mechaniker bestehend aus wöchentlich 34 Stunden Werkstattarbeit und 14 Stunden Unterricht (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R, juris Rn. 2, 3).

    Eine nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit vormerkungsfähige Lehre lag in den Schulbesuch deshalb nicht, weil eine Lehre zwar kein Beschäftigungsverhältnis iSv. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) voraussetzt, aber dennoch schon typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Urlaubsgewährung verlangt (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R).

    Daran fehlte es vorliegend, weil der Lernstoff durch einen Lehrplan vorab allgemein geregelt war und sich die Freizeit des Klägers nicht nach individueller Urlaubsgewährung, sondern nach vorab allgemein festgelegten Ferienzeiten richtete (vgl. BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 1519/07

    Glaubhaftmachung von Beitragszeiten

    Anders als der Kläger meint, füllt die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R - SGb 2008, 592, Urteil vom 01. Dezember 1999 - B 5 RJ 56/98 R - juris).

    Stets muss die Ausbildung grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlegen haben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R - SGb 2008, 592).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - L 22 R 657/12

    Beitragszeiten - Rentenversicherung - Artistin

    Die letztgenannten Ausbildungsverhältnisse sind daher nicht schon ab 01. Juni 1945 erfasst (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R, abgedruckt in SozR 4 - 2600 § 247 Nr. 2).
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